Förderrichtlinien

Einzelantrag zur Förderung der Teilnahme an Projekten

 

Basis für die Förderung der Teilnahme an Projekten ist der vom Vorstand des Elternvereins beschlossene Budgetansatz für Einzelförderungen, welcher bis Ende Dezember gefasst wird.

Vor dem Budgetbeschluss werden keine Förderungen beschlossen.

Der vorgesehene Budgetansatz wird mit Beschlussfassung Bestandteil der Richtlinien und auf der Website des Elternvereins veröffentlicht.

Budgetansatz für das Schuljahr 2023/2024      

Budget von gesamt € 1.500,00

Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an Projekten

  •  Mitgliedsbeitrag für das laufende Schuljahr muss bis 31.12.2023 einbezahlt  sein.

Sollte es dem Vorstand aus seinen Unterlagen nicht möglich sein, einen Einzahlungsbetrag zu finden (z.B. keine Angaben von Klasse oder Name auf dem Einzahlungsschein), muss der Nachweis durch den Antragsteller erfolgen.    

  • das Familieneinkommen muss förderungswürdig sein.

Förderungswürdiges Familieneinkommen   (netto)     €   1.750,-- (inkl. Alimente)

Die Familienbeihilfe wird nicht als Bestandteil des Familieneinkommens gerechnet.

Ab dem zweiten Kind erhöht sich das förderungswürdige Familieneinkommen um € 200,-- pro Kind.

Zum Beispiel:

Eine Familie mit 3 Kindern hat ein förderungswürdiges Einkommen von  € 2.150,--.

  • Einkommensnachweis

        Der Vorstand behält sich grundsätzlich vor, einen Einkommensnachweis abzuverlangen.

Ab einem Förderungsbetrag von € 100,-- ist ein Einkommensnachweis zwingend vorgesehen.

 

Förderrahmen für die Einzelförderung von Projekten

  • max. 50% der Gesamtkosten für den/die  Teilnehmer/in.
  • Höchstförderung € 150,--

Wichtiges zur Förderung der Teilnahme an Projekten

  • Einzelförderungen beziehen sich immer auf das aktuelle Schuljahr.

        Anträge können nicht für das vergangene Jahr oder das folgende Schuljahr gestellt werden.

        Anträge müssen bis 4 Wochen vor Projektbeginn gestellt werden.

Anträge, welche aus Budgetgründen abgelehnt wurden, können nicht in das folgende Schuljahr bzw. in den nächsten Budgetansatz transferiert werden.

  • Einmal gewährte Einzelförderungen sind keine Voraussetzungen für zukünftige Anträge

        Ein einmal bewilligter Antrag ist keine Begründung für Anträge im Folgejahr.

Da der Vorstand des Elternvereins jährlich neu gewählt wird, muss es jedem neuen Vorstand möglich sein, über die Vergabe der Förderung und deren Höhe frei zu entscheiden. Es entsteht keine Bindung an Förderrichtlinien der früheren Vorstandsbesetzungen.

  • temporäre Anpassung der Richtlinien

Die Richtlinien dürfen vom Vorstand unterjährig temporär angepasst werden. Vor allem dann, wenn abzusehen ist, dass die Budgetmittel aufgrund bereits erfolgter Auszahlungen nicht ausreichen werden um weitere Förderungen positiv zu behandeln.  Temporäre Anpassungen werden auf unserer Website veröffentlicht.

        Gültigkeit der Anpassungen besteht bis zur nächsten Vorstandsitzung, in welcher der neue Budgetansatz beschlossen wird.